Gerichtskosten
Gerichtskosten fallen immer an, wenn ein Prozess durch die Klageschrift eingeleitet wird. Diese Kosten sind von der Partei zu verauslagen, die bei Gericht Klage erhebt. Verliert der Kläger, muss der Beklagte regelmäßig nicht für die Gerichtsgebühren aufkommen.
Vor den Arbeitsgerichten ist kein Gerichtskostenvorschuss zu zahlen.
Die Gerichtskosten werden nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) streitwertabhängig berechnet. Entscheidend ist die Art des Verfahrens.
Hier finden Sie eine Tabelle, anhand derer Sie die Gerichtskosten berechnen können. Dafür muss jedoch zunächst der Streitwert festgestellt werden.
| Streitwert bis ...€ | Gebühr in € | Streitwert bis ...€ | Gebühr in € |
|---|---|---|---|
| 300 | 25 | 40.000 | 398 |
| 600 | 35 | 45.000 | 427 |
| 900 | 45 | 50.000 | 456 |
| 1200 | 55 | 65.000 | 556 |
| 1500 | 65 | 80.000 | 656 |
| 2000 | 73 | 95.000 | 756 |
| 2500 | 81 | 110.000 | 856 |
| 3000 | 89 | 125.000 | 956 |
| 3500 | 97 | 140.000 | 1056 |
| 4000 | 105 | 155.000 | 1156 |
| 4500 | 113 | 170.000 | 1256 |
| 5000 | 121 | 185.000 | 1356 |
| 6000 | 136 | 200.000 | 1456 |
| 7000 | 151 | 230.000 | 1606 |
| 8000 | 166 | 260.000 | 1756 |
| 9000 | 181 | 290.000 | 1906 |
| 10.000 | 196 | 320.000 | 2056 |
| 13.000 | 219 | 350.000 | 2206 |
| 16.000 | 242 | 380.000 | 2356 |
| 19.000 | 265 | 410.000 | 2506 |
| 22.000 | 288 | 440.000 | 2656 |
| 25.000 | 311 | 470.000 | 2806 |
| 30.000 | 340 | 500.000 | 2956 |
| 35.000 | 369 |
Im Mahnverfahren fallen 0,5 Gerichtsgebühren, für Verfahren mit Urteil fallen 3 Gebühren an. Kommt es zu einem Versäumnisurteil, einem Anerkenntnis, einem Vergleich oder einer Klagerücknahme fallen die Gebühren bei Gericht geringer aus.
Die Gerichtskosten im Strafverfahren bestimmen sich wie folgt:
Wird der Angeschuldigte freigesprochen oder das Verfahren eingestellt, so fallen die Kosten und notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.
§ 465 Abs.1 S. 1 StPO bestimmt im Fall einer Verurteilung: „Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird.
Als Kosten des Verfahrens definiert § 464a StPO die Gebühren und Auslagen der Staatskasse. Bei einer Verurteilung bemessen sich die Gerichtsgebühren nach der rechtskräftig erkannten Strafe. Die Gebühren betragen, bei einem Urteil im ersten Rechtszug, dem kein Strafbefehl vorausgegangen ist, bei:
| - Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder zu Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen | 120,00 Euro |
| - Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder zu Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen | 240,00 Euro |
| - Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren | 360,00 Euro |
| - Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu 4 Jahren | 480,00 Euro |
| - Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren | 600,00 Euro |
| - Verurteilungen zu Freiheitsstrafe von mehr als 10 Jahren oder zu einer lebenslangen Freiheisstrafe | 900,00 Euro |
| - Anordnung einer oder mehrerer Maßregeln der Besserung und Sicherung | 60,00 Euro |
| - Festsetzung einer Geldbuße | 10% des Betrags der Geldbuße - mindestens 40,00 Euro - höchstens 15000,00 Euro |
Daneben hat der Verurteilte, die Kosten für die Vorbereitung der Klage zu tragen.

